Betriebsordnung
vom 27. November 2000
Der Senat der Philosophisch-Theologischen Hochschule - Theologische Fakultät - Benediktbeuern erläßt für den Bereich der Bibliothek folgende Betriebsordnung.
§ 1
Rechtsstellung und Organisation
- Die Bibliothek der
Philosophisch-Theologischen Hochschule
Theologische Fakultät - Benediktbeuern ist eine im
Rahmen ihrer Aufgaben selbständige Einrichtung der
Hochschule.
- Träger ist die Deutsche Provinz der Salesianer Don Boscos, Körperschaft öffentlichen Rechts.
- Die Bibliothek wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Rektor der PTH vertreten.
- Die Bibliothek umfaßt den ihr zugewiesenen Buch- und Medienbestand.
§ 2
Aufgaben, Grundsätze zu Erwerbung und Erschließung
- Die Bibliothek stellt die
bibliothekarische Informationsversorgung aller Mitglieder
der am Ausbildungszentrum Benediktbeuern ansässigen
Institutionen für Forschung, Lehre und Studium sicher
und erledigt darüber hinaus alle dort notwendigen
bibliothekarischen Arbeiten. Sie hält insbesondere die
erforderliche Literatur und Medien im notwendigen Umfang
und in ausreichender Zahl bereit, stellt den Bedarf
rechtzeitig und vollständig fest und gewährleistet eine
zügige Erwerbung und Erschließung sowie eine
überschaubare Aufstellung. Sie erteilt Benutzern
entsprechende Auskünfte.
- Sie ist die Archivbibliothek der Deutschen Provinz.
- Sie dient darüber hinaus als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek jeder wissenschaftlichen Arbeit und sachlichen Information.
- Die Bibliothek erwirbt in eigener Verantwortlichkeit fachübergreifende Grundlagenliteratur, Zeitschriften Bibliographien, Nachschlagewerk und Medien und im Einvernehmen mit den Fachvertretern spezielle Literatur (s. § 5).
- Sie ist Tauschstelle der Hochschule, insbesondere für Dissertationen.
- Sie erhält die der Hochschule geschenkten oder vermachten Bücher und nimmt sie nach Bedarf in den Bestand auf.
- Die Erschließung der Literatur und der Medien erfolgt nach einheitlichen formalen und sachlichen Grundsätzen.
§ 3
Der Leiter der Bibliothek
- Der Leiter der Bibliothek ist, unbeschadet
der Verantwortung der Hochschulleitung, für die gesamte
Bibliothek verantwortlich.
- Er wird auf Vorschlag des Rektors im Einvernehmen mit dem Senat vom Provinzial der Süddeutschen Provinz der Salesianer Don Boscos ernannt.
- Der Leiter der Bibliothek betreut neben seinen organisatorischen Tätigkeiten im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern gemäß den Anforderungen einer wissenschaftlichen Bibliothek die Fächer und Disziplinen oder delegiert diese Arbeit an seine Mitarbeiter.
§ 4
Der Bibliotheksbeauftragte
- Der Senat der PTH bestellt einen
Angehörigen des salesianischen Lehrkörpers als
Bibliotheksbeauftragten. Er ist Mittler zwischen den im
Ausbildungszentrum Benediktbeuern ansässigen
Institutionen und der Bibliothek. In dieser Funktion ist
er über alle Belange, die über das Betriebsinterne der
Bibliothek hinausgehen, umfassend und rechtzeitig zu
informieren. Er ist in grundsätzlichen Fragen des
Haushalts, der Benutzung und der Kooperation mit den
Fachvertertern gemäß § 6 beteiligt.
- Seine Aufgaben bestimmt in Zweifelsfällen der Senat der PTH.
- Aus Gründen der besseren Kenntnis der betriebsinternen Abläufe wird ihm die Übernahme einer oder mehrerer kleinerer Teilbereiche in der Bibliothek empfohlen.
§ 5
Die Fachvertreter
- Der Senat bestellt für die in der
Bibliothek gepflegten Disziplinen der Theologie
Fachvertreter. Von der Katholischen
Stiftungsfachhochschule München Abteilung
Benediktbeuern und den anderen Institutionen werden der
Bibliothek die Fachvertreter benannt. Sie arbeiten mit
dem Leiter der Bibliothek oder seinen Mitarbeitern
zusammen, um die für Forschung , Lehre und Studium
nötige Literaturversorgung sicherzustellen.
- Die Bibliothek ist gehalten den Wünschen zur Literaturbeschaffung im Rahmen des den einzelnen Fächern zugewiesenen Etat zu entsprechen. Ebenso soll die Bibliotheksleitung keine Literaturanschaffung durchführen, die einen Fachetat belastet, ohne daß vorher Rücksprache mit dem entsprechenden Fachvertreter gehalten wurde, es sei denn, daß in Ausnahmen die Beschaffung dadurch unnötig verzögert wird. In diesem Fall ist der Fachvertreter nach der erfolgten Beschaffung darüber in Kenntnis zu setzen.
- Die Fachvertreter erhalten in regelmäßigen Abständen eine statistische Übersicht über die Ausgaben und über die noch zur Verfügung stehenden Mittel ihres Etats. Auf Anfrage können sie auch vom Bibliotheksleiter einen genauen Nachweis, aller für ihren Etat angeschafften Titel erhalten.
- Hat der Fachvertreter nach Ablauf der ersten Hälfte eines Erwerbungsjahres weniger als 25 %, oder nach acht Monaten weniger als 35 % des ihm für sein Fach zugewiesenen Etats ausgegeben oder durch Vorausbestellungen verplant und ist der Fachvertreter darüber gemäß § 5, (3) ausreichend informiert, so kann der Bibliotheksleiter oder dessen Mitarbeiter im Interesse eines kontinuierlichen Bestandsaufbaus Literatur für das Fach von dem entsprechenden Etat erwerben. In diesem Fall muß bis zum Ablauf des Haushaltsjahres der Fachvertreter von den Erwerbungen nicht mehr in Kenntnis gesetzt werden.
§ 6
Der Bibliotheksausschuß
(1) Der Senat der PTH delegiert seine
Zuständigkeit in Bibliotheksangelegenheiten an einen
Bibliotheksausschuß. Dem Ausschuß gehören an:
- Als Vertreter des Trägers: der Rektor. Er
ist der Vorsitzende des Auschusses.
- Der Verwaltungsleiter der Hochschule.
- Von der Bibliothek: der Leiter.
- Aus dem Lehrkörper: der Bibliotheksbeauftragte.
(2) Der Bibliotheksausschuß ist in den
folgenden Angelegenheiten tätig:
- Beim Voranschlag zum Bibliothekshaushalt,
der Verteilung der Mittel auf die einzelnen
wissenschaftlichen Disziplinen und Fächer, sowie
außerordentliche Anschaffungen mit einem Geschäftswert
von über 1000 .
- Bei der Überwachung des laufenden Bibliothekshaushalts.
- Bei der Feststellung des Finanz-, Personal- und Raumbedarfs der Bibliothek.
- Bei der Beratung über die Bestellung des Leiters der Bibliothek und die Regelung von dessen Stellvertretung.
- Bei der Aufstellung von Verwaltungs- und Benutzungsrichtlinien. Diese werden mindestens einmal jährlich überprüft. Erforderlichenfalls schlägt der Ausschuß Änderungen vor. Änderungen in der Betriebs- und in der Benutzungsordnung unterliegen der Genehmigung des Senats der PTH.
- Bei der Schlichtung von Differenzen zwischen der Bibliothek und anderen im Ausbildungszentrum Benediktbeuern ansässigen Institutionen.
- Der Bibliotheksausschuß tagt mindestens zweimal jährlich. Beratend sollen mindestens einmal im Jahr je ein Beauftragter Dozent und ein Studentenvertreter der Katholischen Stiftungsfachhochschule München, Abteilung Benediktbeuern, ein Beauftragter des Zentrum für Umwelt und Kultur, des Jugendpastoralinstitiuts und des Studentischen Konvents, sowie ein weiterer Mitarbeiter der Bibliothek hinzugezogen werden.
§ 7
Jahresbericht
(1) Der Leiter der Biblkiothek legt dem Senat
der Hochschule spätestens zum 1. Februar einen Jahresbericht
über das abgelaufene Kalenderjahr vor und macht ihn allgemein
zugänglich.
(2) Der Bericht legt wesentliche Ereignisse und
Veränderungen in der Erwerbung, Katalogisierung, Benutzung, im
Personalbestand und in den räumlichen und technischen
Verhältnissen dar. Er enthält eine eingehende Statistik sowie
Interpretation der Arbeitsergebnisse und berichtet über
Entwicklungstendenzen, Planungen sowie über besondere Probleme.