Betriebsordnung

vom 27. November 2000

Der Senat der Philosophisch-Theologischen Hochschule - Theologische Fakultät - Benediktbeuern erläßt für den Bereich der Bibliothek folgende Betriebsordnung.

§ 1

Rechtsstellung und Organisation

  1. Die Bibliothek der Philosophisch-Theologischen Hochschule – Theologische Fakultät - Benediktbeuern ist eine im Rahmen ihrer Aufgaben selbständige Einrichtung der Hochschule.
  2. Träger ist die Deutsche Provinz der Salesianer Don Boscos, Körperschaft öffentlichen Rechts.
  3. Die Bibliothek wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Rektor der PTH vertreten.
  4. Die Bibliothek umfaßt den ihr zugewiesenen Buch- und Medienbestand.

§ 2

Aufgaben, Grundsätze zu Erwerbung und Erschließung

  1. Die Bibliothek stellt die bibliothekarische Informationsversorgung aller Mitglieder der am Ausbildungszentrum Benediktbeuern ansässigen Institutionen für Forschung, Lehre und Studium sicher und erledigt darüber hinaus alle dort notwendigen bibliothekarischen Arbeiten. Sie hält insbesondere die erforderliche Literatur und Medien im notwendigen Umfang und in ausreichender Zahl bereit, stellt den Bedarf rechtzeitig und vollständig fest und gewährleistet eine zügige Erwerbung und Erschließung sowie eine überschaubare Aufstellung. Sie erteilt Benutzern entsprechende Auskünfte.
  2. Sie ist die Archivbibliothek der Deutschen Provinz.
  3. Sie dient darüber hinaus als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek jeder wissenschaftlichen Arbeit und sachlichen Information.
  4. Die Bibliothek erwirbt in eigener Verantwortlichkeit fachübergreifende Grundlagenliteratur, Zeitschriften Bibliographien, Nachschlagewerk und Medien und im Einvernehmen mit den Fachvertretern spezielle Literatur (s. § 5).
  5. Sie ist Tauschstelle der Hochschule, insbesondere für Dissertationen.
  6. Sie erhält die der Hochschule geschenkten oder vermachten Bücher und nimmt sie nach Bedarf in den Bestand auf.
  7. Die Erschließung der Literatur und der Medien erfolgt nach einheitlichen formalen und sachlichen Grundsätzen.

§ 3

Der Leiter der Bibliothek

  1. Der Leiter der Bibliothek ist, unbeschadet der Verantwortung der Hochschulleitung, für die gesamte Bibliothek verantwortlich.
  2. Er wird auf Vorschlag des Rektors im Einvernehmen mit dem Senat vom Provinzial der Süddeutschen Provinz der Salesianer Don Boscos ernannt.
  3. Der Leiter der Bibliothek betreut neben seinen organisatorischen Tätigkeiten im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern gemäß den Anforderungen einer wissenschaftlichen Bibliothek die Fächer und Disziplinen oder delegiert diese Arbeit an seine Mitarbeiter.

§ 4

Der Bibliotheksbeauftragte

  1. Der Senat der PTH bestellt einen Angehörigen des salesianischen Lehrkörpers als Bibliotheksbeauftragten. Er ist Mittler zwischen den im Ausbildungszentrum Benediktbeuern ansässigen Institutionen und der Bibliothek. In dieser Funktion ist er über alle Belange, die über das Betriebsinterne der Bibliothek hinausgehen, umfassend und rechtzeitig zu informieren. Er ist in grundsätzlichen Fragen des Haushalts, der Benutzung und der Kooperation mit den Fachvertertern gemäß § 6 beteiligt.
  2. Seine Aufgaben bestimmt in Zweifelsfällen der Senat der PTH.
  3. Aus Gründen der besseren Kenntnis der betriebsinternen Abläufe wird ihm die Übernahme einer oder mehrerer kleinerer Teilbereiche in der Bibliothek empfohlen.

§ 5

Die Fachvertreter

  1. Der Senat bestellt für die in der Bibliothek gepflegten Disziplinen der Theologie Fachvertreter. Von der Katholischen Stiftungsfachhochschule München – Abteilung Benediktbeuern und den anderen Institutionen werden der Bibliothek die Fachvertreter benannt. Sie arbeiten mit dem Leiter der Bibliothek oder seinen Mitarbeitern zusammen, um die für Forschung , Lehre und Studium nötige Literaturversorgung sicherzustellen.
  2. Die Bibliothek ist gehalten den Wünschen zur Literaturbeschaffung im Rahmen des den einzelnen Fächern zugewiesenen Etat zu entsprechen. Ebenso soll die Bibliotheksleitung keine Literaturanschaffung durchführen, die einen Fachetat belastet, ohne daß vorher Rücksprache mit dem entsprechenden Fachvertreter gehalten wurde, es sei denn, daß in Ausnahmen die Beschaffung dadurch unnötig verzögert wird. In diesem Fall ist der Fachvertreter nach der erfolgten Beschaffung darüber in Kenntnis zu setzen.
  3. Die Fachvertreter erhalten in regelmäßigen Abständen eine statistische Übersicht über die Ausgaben und über die noch zur Verfügung stehenden Mittel ihres Etats. Auf Anfrage können sie auch vom Bibliotheksleiter einen genauen Nachweis, aller für ihren Etat angeschafften Titel erhalten.
  4. Hat der Fachvertreter nach Ablauf der ersten Hälfte eines Erwerbungsjahres weniger als 25 %, oder nach acht Monaten weniger als 35 % des ihm für sein Fach zugewiesenen Etats ausgegeben oder durch Vorausbestellungen verplant und ist der Fachvertreter darüber gemäß § 5, (3) ausreichend informiert, so kann der Bibliotheksleiter oder dessen Mitarbeiter im Interesse eines kontinuierlichen Bestandsaufbaus Literatur für das Fach von dem entsprechenden Etat erwerben. In diesem Fall muß bis zum Ablauf des Haushaltsjahres der Fachvertreter von den Erwerbungen nicht mehr in Kenntnis gesetzt werden.

§ 6

Der Bibliotheksausschuß

(1) Der Senat der PTH delegiert seine Zuständigkeit in Bibliotheksangelegenheiten an einen Bibliotheksausschuß. Dem Ausschuß gehören an:

  1. Als Vertreter des Trägers: der Rektor. Er ist der Vorsitzende des Auschusses.
  2. Der Verwaltungsleiter der Hochschule.
  3. Von der Bibliothek: der Leiter.
  4. Aus dem Lehrkörper: der Bibliotheksbeauftragte.

(2) Der Bibliotheksausschuß ist in den folgenden Angelegenheiten tätig:

  1. Beim Voranschlag zum Bibliothekshaushalt, der Verteilung der Mittel auf die einzelnen wissenschaftlichen Disziplinen und Fächer, sowie außerordentliche Anschaffungen mit einem Geschäftswert von über 1000 €.
  2. Bei der Überwachung des laufenden Bibliothekshaushalts.
  3. Bei der Feststellung des Finanz-, Personal- und Raumbedarfs der Bibliothek.
  4. Bei der Beratung über die Bestellung des Leiters der Bibliothek und die Regelung von dessen Stellvertretung.
  5. Bei der Aufstellung von Verwaltungs- und Benutzungsrichtlinien. Diese werden mindestens einmal jährlich überprüft. Erforderlichenfalls schlägt der Ausschuß Änderungen vor. Änderungen in der Betriebs- und in der Benutzungsordnung unterliegen der Genehmigung des Senats der PTH.
  6. Bei der Schlichtung von Differenzen zwischen der Bibliothek und anderen im Ausbildungszentrum Benediktbeuern ansässigen Institutionen.
  7. Der Bibliotheksausschuß tagt mindestens zweimal jährlich. Beratend sollen mindestens einmal im Jahr je ein Beauftragter Dozent und ein Studentenvertreter der Katholischen Stiftungsfachhochschule München, Abteilung Benediktbeuern, ein Beauftragter des Zentrum für Umwelt und Kultur, des Jugendpastoralinstitiuts und des Studentischen Konvents, sowie ein weiterer Mitarbeiter der Bibliothek hinzugezogen werden.

§ 7

Jahresbericht

(1) Der Leiter der Biblkiothek legt dem Senat der Hochschule spätestens zum 1. Februar einen Jahresbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vor und macht ihn allgemein zugänglich.

(2) Der Bericht legt wesentliche Ereignisse und Veränderungen in der Erwerbung, Katalogisierung, Benutzung, im Personalbestand und in den räumlichen und technischen Verhältnissen dar. Er enthält eine eingehende Statistik sowie Interpretation der Arbeitsergebnisse und berichtet über Entwicklungstendenzen, Planungen sowie über besondere Probleme.