Vom 10. Juli 2000
Der Senat der Philosophisch-Theologischen Hochschule erlässt folgende Ordnung für die Benutzung der Bibliothek
§ 1
Die Bibliothek ist als eine öffentliche Einrichtung Teil der PTH unter der Trägerschaft der Deutschen Provinz der Salesianer Don Boscos, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz in München und dient der Forschung und Lehre, in besonderer Weise der Erfüllung des salesianischen Auftrags. Sie vermittelt Informationen an die Angehörigen der im Bereich des Ausbildungszentrums Benediktbeuern ansässigen Institutionen, insbesondere der beiden Hochschulen, sowie an wissenschaftlich interessierte Personen.
§ 2
Zur Benutzung der Bibliothek sind alle Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen. Mit der Benutzung der Bibliothek werden diese Bestimmungen anerkannt.
§ 3
(1) Der Zulassung bedarf, wer
1. Medien der Bibliothek innerhalb und außerhalb ihrer Räume benutzen will,
2. die Vermittlung von Medien anderer Bibliotheken wünscht.
(2) Die Benutzenden haben sich auf Verlangen auszuweisen. Bei Studierenden ist neben dem derzeitigen Wohnsitz die Heimatadresse anzugeben.
(3) Zugelassene Benutzer und Benutzerinnen, die nicht Mitglieder der Institutionen des Ausbildungszentrums Benediktbeuern sind, erhalten einen Benutzerausweis, der bei jeder Entleihung vorzulegen ist. Die Bibliothek kann die Zulassung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
(4) Die Bibliothek ist berechtigt, für interne Zwecke die im Zulassungsantrag und in den Entleihformularen enthaltenen personenbezogenen Daten eines Benutzers oder einer Benutzerin in konventioneller und automatisierter Form zu speichern. Das Einverständnis der betroffenen Person hierzu ist Voraussetzung für die Zulassung.
§ 4
(1) Die Benutzung der Bibliothek ist gebührenfrei.
(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Serviceangeboten sowie der Anfertigung von Reproduktionen behält sich die Bibliothek die Erhebung von Gebühren vor.
(3) Aufwendungen der Bibliothek für Sonderleistungen (Wertversicherungen, Eilsendungen u.ä.) sind von den Benutzenden zu erstatten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind empfangende Bibliotheken im Leihverkehr, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
§ 5
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekanntgegeben.
§ 6
(1) Die Benutzenden sind verpflichtet, den Bestimmungen der Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Sie sind verpflichtet, den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen Behältnissen auf Anforderung beim Verlassen der Bibliotheksräume vorzuzeigen. Sie haften für Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus einer Zuwiderhandlung gegen diese Pflichten entstehen.
(2) Die Benutzenden haben das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind Eintragungen, Unterstreichungen, Durchpausen und sonstige Veränderungen am Bibliotheksgut untersagt. Sind Schäden an historischen Beständen durch Kopieren zu befürchten, ist die Fertigung von Fotokopien nicht gestattet. Den Katalogen dürfen keine Zettel entnommen werden; Änderungen innerhalb der Ordnung des Katalogs und Korrekturen an demselben sind untersagt.
(3) Die Benutzenden haben den Zustand des ihnen ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls wird angenommen, dass sie das Bibliotheksgut in einwandfreiem Zustand erhalten haben.
(4) Für Schäden an und Verlust von Bibliotheksgut haften die Benutzenden; sie haben in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten.
(5) Entliehenes Bibliotheksgut darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
(6) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich zu melden. Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Die zugelassenen Benutzer und Benutzerinnen haften der Bibliothek für Schäden, die ihr durch missbräuchliche Verwendung des Benutzerausweises durch Dritte entstehen.
(7) Die Benutzenden haben dafür zu sorgen, dass auch im Falle ihrer persönlichen Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut fristgerecht zurückgegeben wird.
(8) Personen, in deren Wohnungen ansteckende Krankheiten auftreten, dürfen die Bibliothek in der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen.
(9) In den nicht als Kommunikationsbereiche ausgewiesenen Räumen der Bibliothek ist Ruhe zu bewahren. Rauchen ist nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
§ 7
Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die bei der Benutzung entstehen; sie haftet insbesondere nicht für abhanden gekommenes Geld und Wertsachen.
§ 8
(1) In der Bibliothek vorhandene Medien können in der Regel zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden. Ausgenommen hiervon sind insbesondere
Diese Medien dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen der Bibliothek benutzt werden. Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Anzahl der ausgeliehenen Werke ist in der Regel auf 10 Medien beschränkt. Ausnahmen können nach Absprache mit der Bibliotheksleitung getroffen werden.
(3) Häufig verlangte Medien und von der Bibliothek zusammengestellte Apparate können vorübergehend von der Ausleihe ausgenommen werden. Sie stehen solange in den Bibliotheksräumen zur allgemeinen Benutzung bereit.
(4) Die Bibliothek kann die Benutzung aus wichtigem Grund beschränken oder untersagen.
§ 9
(1) Wer Medien aus dem Magazin entleiht, hat ein entsprechendes Bestellformular auszufüllen. Für die Entleihe von Medien aus dem Freihandbereich ist entweder ebenso zu verfahren, oder die Benutzenden müssen sich, dort wo diese ausliegen, in ein Entleihbuch eintragen.
(2) Medien in Freihandaufstellungen sind frei zugänglich und werden in der Regel von den Benutzenden selbst herausgesucht. Für die Entleihung gilt § 8.
§ 10
(1) Benutzende können Medien nicht für andere Benutzende entleihen.
(2) Über Medien, die innerhalb einer Woche nicht abgeholt werden, verfügt die Bibliothek anderweitig oder stellt sie in die Bestände zurück.
§ 11
(1) Die Bibliothek verschickt keine Medien auf dem Postwege an ihre Benutzer. Die Regelungen des Leihverkehrs der Bibliotheken bleiben davon unberührt.
§ 12
(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Ausnahmen können nach Absprache mit der Bibliotheksleitung getroffen werden. Unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Medien kann die Bibliothek eine kürzere Leihfrist festsetzen.
(2) Die Bibliothek kann entliehene Medien auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn dienstliche Gründe die Rückforderung notwendig machen.
(3) Die Leihfrist kann verlängert werden, sofern das Medium nicht von anderer Seite benötigt wird und die Benutzenden ihren Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen sind. Im Falle von Vorbestellungen durch Dritte kann das Medium vor Ablauf der verlängerten Leihfrist zurückgefordert werden.
(4) Die Leihfrist wird nur für die Dauer von jeweils vier Wochen verlängert. Bei einer dritten Verlängerung ist die Vorlage des Mediums erforderlich.
(5) Die Bibliotheksleitung kann es den Mitarbeitern der im Ausbildungszentrum Benediktbeuern ansässigen Institutionen gestatten, Bücher in ihren Räumen aufzustellen, sofern dieser Standort im Bibliothekskatalog nachgewiesen ist und diese Medien weiterhin allgemein zugänglich bleiben.
§ 13
(1) Wird die Leihfrist überschritten, so ist die Bibliothek berechtigt kostenpflichtig zu mahnen. Die Mahngebühren regelt die Gebührenordnung.
(2) Aufforderungen zur Rückgabe gelten auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Benutzer oder der Benutzerin mitgeteilte Anschrift abgesandt wurden und als unzustellbar zurückkommen.
(3) Solange einzelne Benutzende der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommen oder geschuldete Gebühren nicht entrichten, werden an diese keine weiteren Medien ausgegeben.
(4) Nach erfolgloser dritter Mahnung kann die Bibliothek die Rücknahme ablehnen und auf Kosten des Benutzers oder der Benutzerin Ersatz beschaffen.
§ 14
(1) Ausgeliehene Medien können für andere Benutzer und Benutzerinnen vorgemerkt werden, wobei die Bibliothek die Zahl der Vormerkungen beschränken und vorübergehend ihre Annahme ganz einstellen kann.
(2) Die Bibliothek erteilt keine Auskunft darüber, wer Medien entliehen oder eine Vormerkung beantragt hat.
§ 15
(1) Die Bibliothek nimmt am innerkirchlichen, deutschen und internationalen Leihverkehr teil; es gelten die betreffenden Bestimmungen. An den anfallenden Kosten werden die bestellenden Benutzer oder Benutzerinnen gemäß der Gebührenordnung beteiligt.
(2) Dokumentlieferdienste müssen von den Benutzenden selbst in Anspruch genommen werden.
§ 16
(1) Die Bibliothek übernimmt keinerlei Haftung für möglichen Missbrauch persönlicher Daten des Benutzers oder der Benutzerin im Internet.
(2) Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern, Software etc. ist das Urheberrecht zu beachten.
(3) Die Bibliothek übernimmt keinerlei Verantwortung für die Inhalte und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter im Internet.
(4) Es ist untersagt, Nachrichten, Beiträge oder sonstige Daten zu versenden, deren Inhalt rechtswidrig, beleidigend, gegen die guten Sitten verstoßend ist oder kommerzielle Werbung darstellt.
(5) Auf den Rechnern der Bibliothek darf mitgebrachte oder aus dem Internet heruntergeladene Software weder installiert noch ausgeführt werden. Manipulationen an den Rechnern, insbesondere Veränderungen der Konfiguration, des Betriebssystems oder der Anwendungssoftware, sind untersagt.
(6) Der Benutzer oder die Benutzerin haftet für jeglichen durch Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehenden Schaden; bei juristischen Personen und Personenvereinigungen haften diese selbst. Außerdem können sie von der weiteren Nutzung der Rechner ausgeschlossen werden.
§ 17
(1) Die Bibliothek erteilt aufgrund ihrer Kataloge und Bestände schriftlich und mündlich Auskunft, soweit es ihre dienstlichen und personellen Möglichkeiten gestatten.
(2) Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen ist nicht Aufgabe der Bibliothek. Anträge auf bibliographische und wissenschaftliche Ermittlungen und Auskünfte aus Bibliothekbeständen können nur im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten bearbeitet werden, wenn ein wissenschaftliches Interesse oder ein Interesse des Ordens der Salesianer Don Boscos dargelegt wird.
§ 18
(1) Benutzer und Benutzerinnen können in der Regel Reproduktionen und Kopien mit den im Bereich des Ausbildungszentrums Benediktbeuern vorhandenen Geräten selbst fertigen. Die Benutzung sonstiger technischer Geräte bedarf der Genehmigung. Benutzer und Benutzerinnen haben die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten.
(2) Wird das Urheberrecht eines Dritten durch die Fertigung von Reproduktionen verletzt, so haftet die Bibliothek nicht, wenn sie für die Benutzenden tätig geworden ist.
§ 19
Die Leitung der Bibliothek kann einzelne Objekte wegen des hohen Wertes des Einzelstückes oder der Gefährdung seiner materiellen Integrität von der Benutzung ausnehmen. Sie kann ferner in besonderen Einzelfällen die Entleihung von Bibliotheksgut eigens regeln.
§ 20
Verstößt eine Person schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann die Person vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Alle Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis der Person bleiben nach dem Ausschluss bestehen.
§ 21
(1) Diese Richtlinie tritt nach der Approbation durch den Senat am Montag, den 10. Juli 2000 in Kraft.